Verein

Satzung / Aufnahmeantrag / Mitgliedsbeitrag

Satzung des Vereins Sportfreunde Ottendorf-Okrilla e.V.
(geänderte Fassung vom 14.01.2017)

§ 1 (Name, Sitz, Eintragung)

(1) Der Verein führt den Namen „Sportfreunde Ottendorf-Okrilla“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ottendorf-Okrilla.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck, Aufbau, Gemeinnützigkeit des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt als Ziel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breitensport, so u.a. auch durch Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie der Ausrichtung und Durchführung von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters, um Mitglied werden zu können. Stimmberechtigt beim Fassen von Beschlüssen sind Mitglieder erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
(2)Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf einem Aufnahmeantrags-Formular des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

§4 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(3) Ausschluss aus dem Verein und damit Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mehr als 6 Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

§ 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

(1) Jedes Mitglied, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 6 (Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge)

(1) Jedes Mitglied hat als Mitgliedsbeitrag den Jahresbeitrag zu entrichten, der jeweils zum 1. Januar fällig wird.
(2) Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr.

§ 7 (Vorstand)

(1) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins sowie die Führung seiner Geschäfte.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und der Schatzmeister sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Bei Geschäftsfällen mit einem Wertumfang von jeweils mehr als 2.000,00 EURO ist vom Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(4) Der Vorstand wird in Einzelabstimmung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im IV. Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Im Falle der Verhinderung der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie wählt aller 2 Jahre den Vorstand und die Kassenprüfer.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, der Beschluss über eine Auflösung des Vereins der Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 (Beurkundung der Beschlüsse)

(1) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 (Auflösung, Vermögensanfall)

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune Ottendorf-Okrilla, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.

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Hier gibt es den Aufnahmeantrag, die Übersicht der Mitgliedsbeiträge und die Einwillung zum Datenschutz:

Verein-Aufnahmeantrag_ab 2013

Verein-Mitgliedsbeiträge_ab 2013_mit Tiathlon

Verein-Einwilligungserklärung Datenverarbeitung

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